Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere AGB gelten für sämtliche Projekte und Geschäfte – es sei denn etwas anderes wurde
ausdrücklich vereinbart. Mit Ihrer Unterschrift unter unserem Kostenvoranschlag gelten diese AGBs als
akzeptiert.

Stand: Juni 2020

§ 1 Geltungsbereich
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von der Hupp Dobusch GbR durchgeführten Aufträge, Angebote und Leistungen.

1. Die AGB gelten mit dem Vertragsabschluss/der Auftragsvergabe des Kunden an die Hupp Dobusch GbR als vereinbart.

2. Den AGB kann innerhalb von drei Arbeitstagen nach Vergabe des Auftrags widersprochen werden. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch die Hupp Dobusch GbR wirksam.

3. Wenn Geschäftsbedingungen des Kunden Anwendung finden und Teile der vorliegenden AGB ersetzen, gelten ausschließlich Punkte, die nicht in der AGB des Kunden geregelt sind.

 

§ 2 Vertragsschluss

1. Der Auftraggeber (nachfolgend: Kunde) ist stets die (juristische) Person, die den Auftrag veranlasst hat. Dies gilt auch, wenn die Rechnung an einen Dritten erfolgt. In diesem Fall haften sowohl Auftraggeber als auch der Dritte für den Rechnungsbetrag. Die Hupp Dobusch GbR ist nicht verpflichtet, etwaige Befugnisse des Auftraggebers zu überprüfen.

2. Sofern nicht anders vereinbart, sind Angebote und Kostenvoranschläge der Hupp Dobusch GbR unverbindlich. Ein projektbezogenes Angebot verliert seine Gültigkeit, sobald das im Angebot ausgewiesene Zieldatum überschritten wird.

3. Die Hupp Dobusch GbR ist grundsätzlich berechtigt, Aufträge des Kunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

4. Der Kunde ist befugt, innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung, vom Vertrag zurückzutreten. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Rücktritt vom Vertrag spätestens 7 Tage vor dem ersten Drehtag und nur so lange noch keine Leistung von der Hupp Dobusch GbR erbracht wurde, erfolgen.

 

§ 3 Leistungserbringung

1. Der Kunde erhält die ausdrücklich vereinbarten Leistungen als Endprodukt. Sämtliches Rohmaterial ist und bleibt Eigentum der Hupp Dobusch GbR.

2. Fertige Filmprodukte werden im MPEG-4 Format ausgespielt, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

3. Sämtliche erbrachte Leistungen, einschließlich angefertigter Dokumente wie Konzepte, Treatments, Drehbücher etc. verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung geistiges und körperliches Eigentum der Hupp Dobusch GbR. Oben genannte Dokumente dürfen nicht vervielfältigt, an Dritte weitergegeben oder ohne Einverständniserklärung der Hupp Dobusch GbR kommerziell verwendet werden. Die Dokumente sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu vernichten.

4. Die Hupp Dobusch GbR ist nach Absprache berechtigt, Leistungen von Dritten im Namen des Kunden einzukaufen, sofern diese für die Durchführung der Produktion nötig sind.

5. Mängel an gelieferten Produkten oder Leistungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung schriftlich durch den Kunden anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Produkte oder Leistungen als vertragsgemäß abgenommen.

6. Bei der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen unterliegt die Hupp Dobusch GbR keiner Unterweisung durch den Kunden. Wünsche und Vorstellungen seitens des Kunden werden im Vorfeld vertraglich verankert und von der Hupp Dobusch GbR nach eigenem Ermessen umgesetzt.

7. Nacharbeiten leistet die Hupp Dobusch GbR bis zum vertraglich vereinbarten Aufwand und Budget. Darüber hinausgehende Leistungen werden zeitlich auf Basis des vereinbarten Honorars abgerechnet. Korrekturschleifen umfassen sämtliche Änderungen bis zum zuletzt genehmigten bzw. protokollierten Stand des Projektes.

8. Im Falle von höheren Kosten oder Verzögerungen bei der Produktion gelten folgende Bedingungen. 

  • Hat die Hupp Dobusch GbR höhere Kosten oder Verzögerungen zu verantworten, so werden diese nicht gesondert in Rechnung gestellt.
  • Hat die Hupp Dobusch GbR höhere Kosten oder Verzögerungen nicht zu verantworten (z.B. Erhöhte Mieten, Preiserhöhungen für Darsteller, Unwetter oder andere Umstände), trägt der Kunde die anfallenden Kosten auf Grundlage des vereinbarten Honorars.

9. Wurde das Projekt abgeschlossen, hält es die Hupp Dobusch GbR für maximal 4 Wochen geöffnet. Im Anschluss werden sämtliche Projektdaten für maximal 2 Jahre archiviert. Der Kunde kann nach Ablauf dieses Zeitraumes eine Verlängerung der Archivierung um ein Jahr beantragen. Sowohl für die Öffnung des Archivs als auch für die Verlängerung der Archivierung fallen Kosten an.

 

§ 4 Nutzungsrechte

1. Der Kunde erkennt an, dass es sich bei den von Hupp Dobusch GbR erstellten Filmproduktionen, Leistungen und Produkten um urheberrechtlich geschützte Werke gemäß § 2 UrhG handelt.

2. Durch die Bezahlung der vertraglich vereinbarten Leistung erhält der Kunde ausschließlich die Nutzungsrechte im vereinbarten Rahmen, sofern dies nicht durch § 4 (6) eingeschränkt wird.

  • Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, erhält der Kunde ein zeitlich uneingeschränktes Nutzungsrecht für die Verwendung des Materials im Internet und zur Vorführung in nicht öffentlichen Räumen wie Firmenräumen oder internen Veranstaltungen.
  • Eine darüber hinausgehende Verwendung des Materials, besonders im öffentlichen Raum, muss vorher bei der Hupp Dobusch GbR angefragt werden.
  • Verstöße gegen die vereinbarte Nutzungslizenz werden strafrechtlich verfolgt.

3. Erworbene Rechte können nicht auf Dritte übertragen werden. Es ist dem Kunden ausdrücklich untersagt, das finale Produkt zu verändern oder anderweitig zu bearbeiten, es sei denn etwas anderes wurde vereinbart.

4. Die Hupp Dobusch GbR behält sich die Rechte für Abruf, Archivierung und Referenznutzung des gelieferten Endprodukts vor.

5. Die Hupp Dobusch GbR ist befugt, sämtliche im Rahmen des Vertrages produzierten Inhalte – unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse des Kunden – ganz oder teilweise für eigene Referenzen zu verwenden und zu verändern.

6. Die Übertragung externer Rechte (Darsteller, Musik, Stock-Footage, etc.) richtet sich nach den Lizenzbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber. Erworbene externe Lizenzen weist die Hupp Dobusch GbR auf der Rechnung unter der eingekauften Position aus. Der Kunde hat im Nachgang jederzeit die Möglichkeit weitere Lizenzen zu erwerben.

– Wenn der Auftraggeber geschützte Werke zur Bearbeitung im Rahmen eines Auftrags einreicht, trägt er die Verantwortung, alle etwaigen Rechte zu prüfen. Die Hupp Dobusch GbR ist nicht verpflichtet, gesetzliche Verstöße nachzuprüfen oder anzuzeigen.

– Der Kunde muss zeitliche oder räumliche Nutzungsbeschränkungen einhalten. Die Hupp Dobusch GbR haftet nicht für Schäden oder Nachforderungen, die durch das Überschreiten etwaiger Nutzungsbegrenzungen entstehen.

– GEMA-Rechte sind weder übertragbar, noch durch Zahlungen an die Hupp Dobusch GbR abgeltbar.

 

§ 5 Konditionen bei Außeneinsätzen

1. Bei Projekten, die weiter als 50 Kilometer von Aachen entfernt stattfinden, fallen pro gefahrenen Kilometer 0,30 Euro als Fahrtkosten an. Die Berechnung erfolgt ab 52062 Aachen.

 

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise verstehen sich netto und zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer (19%).

2. Die Zahlungsfrist für sämtliche Rechnungen beträgt 14 Tage, sofern nicht anders vereinbart.

3. Der vereinbarte Auftragswert ist, soweit nicht anders vereinbart, unmittelbar nach Abschluss des Projektes zu bezahlen.

4. Ab einem Auftragsvolumen von Netto 10.000 € ist der Auftraggeber verpflichtet vor Projektbeginn eine Anzahlung in Höhe von 50% zu leisten.

5. Für Projekte ab einem Volumen von 15.000 Euro gelten folgende Staffelungen: 

 

§ 7 Vertragsabbruch und Vertragsstrafen

1. Sollte das in Auftrag gegebene und gelieferte Produkt nicht veröffentlicht oder verwendet werden, ist das vereinbarte Honorar dennoch in voller Höhre zu zahlen.

2. Wenn der Kunde später als in § 2 (4) beschrieben vom Vertrag zurücktritt oder den Auftrag abbricht, ist eine Ausfallsumme prozentual zum kalkulierten Auftragsvolumen zu leisten. Es bedarf keines Schadensnachweises durch die Hupp Dobusch GbR. Dies gilt ebenfalls, wenn ein angefangener Auftrag aus Gründen, welche die Hupp Dobusch GbR nicht zu verantworten hat, nicht fertiggestellt werden kann. Aufträge gelten als angefangen, wenn mit der vertraglich vereinbarten Leistung gemäß dem Angebot begonnen wurde.

3. Tritt der Kunde später als in § 2 (4) beschrieben vom Vertrag zurück oder bricht den Auftrag ab, hat er eine Ausfallsumme in prozentualer Höhe der kalkulierten Auftragssumme an die Hupp Dobusch GbR zu leisten, ohne, dass es eines Schadensnachweises bedarf. Dasselbe gilt, wenn der Auftrag angefangen wurde und aus Gründen, die Hupp Dobusch GbR nicht zu verschulden hat, nicht fertiggestellt werden kann. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung gemäß Angebot begonnen wurde. Für die Ausfallsumme gelten folgende Staffelungen:

  • 7 bis 1 Tage vor dem ersten Drehtag bzw. vor Beginn der Arbeitsaufnahme: 50 % des vereinbarten Honorars.
  • Ab Beginn der Arbeitsaufnahme : 100 % des Honorars.
  • Bei Rahmenverträgen: Die nicht aufgerufene bzw. vermittelte Summe.

4. Auch für Filmschaffende und Darsteller an gebuchten Drehtagen werden Ausfallhonorare in gleicher prozentualer Höhe fällig.

5. Kosten für bereits angetretene Reisen müssen ebenfalls erstattet werden.

6. Die Hupp Dobusch GbR haftet nur für verspätete Lieferungen, die sie nachweislich selbst zu verschulden hat.

 

§ 8 Schlussbedingungen

1. Als Arbeitstage gelten: Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage. Tage sind Kalendertage.

2. Arbeitstage reichen von 2 bis 8 Arbeitsstunden (maximal 14 mit Überstunden).

3. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Aachen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4. Änderungen sind von beiden Seiten stets schriftlich zu vereinbaren.

5. E-Mail-Verkehr wird als Schriftverkehr angesehen.

6. Sollten Bestimmungen dieser AGB für nichtig oder unwirksam erklärt werden, so trifft dies nicht auf die Geltung der restlichen Bestimmungen zu. Unwirksame Bestimmungen sollen durch wirksame ersetzt werden, die den Kern der ursprünglichen Bestimmung wirtschaftlich und juristisch erhalten.